Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 2 Verwaltungsrat
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/2?asof=2021-08-01#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat kann der Leitung des Prüfungsamtes und den Mitgliedern der Aufgabenkommission im Einzelfall Weisungen erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/2?asof=2021-08-01#abs-2 (2) Die Mitglieder des Verwaltungsrates werden für einen Zeitraum von drei Jahren benannt. Eine erneute Benennung ist möglich. Nach dem Ende des Zeitraums, für den ein Mitglied benannt ist, bleibt es bis zur Benennung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers im Amt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf des Zeitraums aus, für den es benannt wurde, so hat die Stelle, die das ausscheidende Mitglied benannt hat, für die restliche Dauer der Amtszeit unverzüglich eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger zu benennen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/2?asof=2021-08-01#abs-3 (3) Sobald die Mitglieder benannt sind, tritt der Verwaltungsrat zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen und überträgt einem seiner Mitglieder den Vorsitz. Der Vorsitz hat die Aufgabe, den Verwaltungsrat einzuberufen und die Sitzungen zu leiten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/2?asof=2021-08-01#abs-4 (4) Der Verwaltungsrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder. In Sitzungen können abwesende Mitglieder dadurch an der Beschlussfassung teilnehmen, dass sie ihre schriftliche Stimme durch ein anderes Mitglied überreichen lassen. Schriftliche, fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassung sind nur zulässig, wenn kein Mitglied diesem Verfahren widerspricht.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/2?asof=2021-08-01#abs-5 (5) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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24.11.2023 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. November 2023 (BGBl. I Nr. 319 263)
BGBl. 2023 I Nr. 319
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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13.10.2020 Ausfertigung
§ 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2020 I S. 2246
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31.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 138 des Gesetzes vom 31. August 2015 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2015 I S. 1474
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