Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 1 Leitung des Prüfungsamtes
Stand: 01.08.2021
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 NotFV →
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- OVG Niedersachsen, 19.12.2019 – 2 ME 634/19Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-1 (1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-2 (2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-3 (3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-4 (4) Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.