Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung

NotFV

§ 1 Leitung des Prüfungsamtes

Stand: 01.08.2021

Bund2 Fassungen1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-1 (1) Die Leitung des Prüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb des Prüfungsamtes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-2 (2) Die Leitung des Prüfungsamtes schlägt im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat den Haushalt des Prüfungsamtes der Generalversammlung der Bundesnotarkammer zur Beschlussfassung vor.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-3 (3) Dauerhaft Beschäftigte des Prüfungsamtes sind von der Leitung des Prüfungsamtes im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat heranzuziehen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/1#abs-4 (4) Die Leitung des Prüfungsamtes erstattet dem Verwaltungsrat jedes Jahr schriftlich Bericht über die Tätigkeit des Prüfungsamtes. Sie ist verpflichtet, dem Verwaltungsrat auf Anforderung jederzeit Auskunft über Angelegenheiten des Prüfungsamtes zu erteilen und Akteneinsicht zu gewähren.

§ 2