Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 21 Aufbewahrungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2020-10-29#abs-1 (1) Zeugnisse und Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung sowie die zugehörigen Zustellungsnachweise sind 50 Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Gleiches gilt für die dem Prüfungsamt übermittelten Ausfertigungen oder Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die Bescheide über das Ergebnis der notariellen Fachprüfung betreffen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2020-10-29#abs-2 (2) Sonstige Prüfungsunterlagen sind fünf Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten, sofern nicht im Einzelfall eine längere Aufbewahrungsdauer erforderlich ist. Gleiches gilt für die zu Mitgliedern der Aufgabenkommission, Prüferinnen und Prüfern, Prüfungsleitungen sowie Aufsichtspersonen geführten Akten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2020-10-29#abs-3 (3) Die Frist beginnt in den Fällen des Absatzes 1 und des Absatzes 2 Satz 1 mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Prüfungsergebnis dem Prüfling bekanntgegeben worden ist. In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beginnt die Frist mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Person aus dem Amt ausgeschieden ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2020-10-29#abs-4 (4) Die elektronische Aufbewahrung ist zulässig.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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13.10.2020 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2020 I S. 2246
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