Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 21 Aufbewahrungsfristen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Antrag auf Zulassung zur notariellen Fachprüfung und die beigefügten Unterlagen sind für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Abschluss des Prüfungsverfahrens bei dem Prüfungsamt aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Wird der Antrag auf Zulassung abgelehnt, ist für den Beginn der Frist der Tag nach der rechtskräftigen Entscheidung über die Ablehnung maßgeblich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/21?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten einschließlich der Prüfungsgutachten sind fünf Jahre, die übrigen Prüfungsunterlagen sind 30 Jahre aufzubewahren. Die Frist beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem die Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Prüfling erfolgt.
Änderungsverlauf
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25.06.2021 Ausfertigung
§ 21 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I 2154)
BGBl. 2021 I S. 2154
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13.10.2020 Ausfertigung
§ 21 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Oktober 2020 (BGBl. I 2246)
BGBl. 2020 I S. 2246
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