Gesetze / Notarfachprüfungsverordnung
NotFV§ 18 Mängel im Prüfungsverfahren
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- KG, 03.03.2020 – Not 5/19
- BGH, 16.11.2020 – Notz (Brfg) 5/20Notarielle Fachprüfung: Monatsfrist für Antrag auf Wiederholung der Prüfung als Ausschlussfrist; Beschränkung des Prüfungsstoffs auf die Grundzüge eines Rechtsgebiets; Bewertungen schriftlicher Prüfungsleistungen
- KG, 08.06.2023 – AR 2/22 Not
- BGH, 04.03.2024 – Notz (Brfg) 2/23Neubewertung einer notariellen Fachprüfung nach Bewertungsfehler
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/18#abs-1 (1) War das Prüfungsverfahren mit Mängeln behaftet, die die Chancengleichheit der Prüflinge erheblich verletzt haben, so kann die Leitung des Prüfungsamtes auf Antrag eines Prüflings anordnen, dass die notarielle Fachprüfung oder einzelne Teile der Prüfung von den Prüflingen zu wiederholen sind, die durch den Mangel beschwert sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotFV/18#abs-2 (2) Ein Antrag nach Absatz 1 ist innerhalb eines Monats, nachdem die Antragstellerin oder der Antragsteller Kenntnis von dem Mangel erlangt hat, schriftlich beim Prüfungsamt zu stellen. Er darf keine Bedingungen enthalten und kann nicht zurückgenommen werden.