Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 20 Persönliche Bestätigung
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/20#abs-1 (1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen
Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/20#abs-2 (2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 2 1. 8. 2022 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 20 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.