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# § 20 NotAktVV — Persönliche Bestätigung

Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse  
Stand: 01.01.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Durch den Notar persönlich bestätigt werden müssen

- 1. Änderungen und Zusätze, die eine Eintragung im Urkundenverzeichnis betreffen, und

- 2. Angaben zu Ausfertigungen (§ 15), unabhängig davon, wann diese erteilt werden.

Der Inhalt von Änderungen oder Zusätzen und das Datum ihrer Vornahme müssen dauerhaft dokumentiert werden.

(2) Einer persönlichen Bestätigung nach Absatz 1 bedürfen nicht

- 1. die Löschung von Verzeichnisinhalten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist,

- 2. die Hinzufügung von weiteren Angaben zu Verfügungen von Todes wegen nach § 9 Nummer 7, soweit es sich um Angaben nach § 16 Absatz 1 handelt, und von weiteren Angaben nach § 9 Nummer 8 oder

- 3. Änderungen und Zusätze sowie Angaben zu Ausfertigungen, bei denen aus dem Urkundenverzeichnis jederzeit nachvollziehbar ist,

  - a) durch wen sie erfolgt sind,

  - b) wann sie erfolgt sind und

  - c) welchen Inhalt sie haben.

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Zitiervorschlag: § 20 NotAktVV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/20

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