Gesetze / Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse
NotAktVV§ 16 Weitere Angaben bei Verfügungen von Todes wegen
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/16#abs-1 (1) Ist Gegenstand der Eintragung eine Verfügung von Todes wegen, deren Verbringung in die besondere amtliche Verwahrung der Notar veranlasst hat (§ 34 Absatz 1 und 2 des Beurkundungsgesetzes), so ist zu dieser Eintragung die Verbringung der Verfügung von Todes wegen in die besondere amtliche Verwahrung unter Angabe des Datums zu vermerken.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/16#abs-2 (2) Ist Gegenstand der Eintragung ein notariell verwahrter Erbvertrag, so ist dies zu vermerken.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NotAktVV/16#abs-3 (3) Zu der Eintragung eines notariell verwahrten Erbvertrags sind jeweils unter Angabe des Datums zu vermerken
Änderungsverlauf
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 16 neu gefasst durch Artikel 2 1. 8. 2022 des Gesetzes vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. 2021 I S. 5219
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17.12.2021 Ausfertigung
§ 16 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Dezember 2021 (BGBl. I 5219)
BGBl. I S. 5219
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