Gesetze / Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NiSG§ 5 Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen
Stand: 23.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/5#abs-1 (1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 2 Absatz 1 in Ausübung der Heil- oder Zahnheilkunde bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NiSG/5#abs-2 (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen, dass zum Schutz der Menschen vor schädlichen Wirkungen nichtionisierender Strahlung der Betrieb von Anlagen nach § 3 bestimmten Anforderungen genügen muss, insbesondere
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 5 NiSG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Ansbach, 26.02.2021 – AN 14 E 21.00061Zitiert von 3
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- VGH Hessen, 14.11.2022 – 8 B 806/21
- VG Köln, 19.07.2021 – 7 L 394/21
- BVerwG, 18.01.2016 – 8 B 11/15Anwesenheit von Fachpersonal im SonnenstudioZitiert von 5
- VG Düsseldorf, 11.03.2021 – 7 L 2665/20Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.