Gesetze / Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung bei der Anwendung am Menschen
NiSG§ 3 Schutz bei kosmetischen oder sonstigen Anwendungen
Stand: 10.06.2019
Anlagen, die nichtionisierende Strahlung aussenden können, dürfen zu kosmetischen Zwecken oder sonstigen Anwendungen am Menschen außerhalb der Heil- oder Zahnheilkunde nur betrieben werden, wenn bei ihrem Betrieb die in einer Rechtsverordnung nach § 5 festgelegten Anforderungen eingehalten werden.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 3 NiSG →
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- OVG NRW, 25.01.2022 – 13 B 1465/21
- VGH Hessen, 14.11.2022 – 8 B 806/21
- VG Düsseldorf, 11.03.2021 – 7 L 2665/20Zitiert von 1
- VG Köln, 30.06.2020 – 7 K 10312/17
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