Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 3 Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks muss ein wirksames und transparentes Verfahren nach Absatz 2 und 3 für den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte vorhalten. Der Anbieter muss Nutzern ein leicht erkennbares, unmittelbar erreichbares und ständig verfügbares Verfahren zur Übermittlung von Beschwerden über rechtswidrige Inhalte zur Verfügung stellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Verfahren muss gewährleisten, dass der Anbieter des sozialen Netzwerks
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verfahren muss vorsehen, dass jede Beschwerde und die zu ihrer Abhilfe getroffene Maßnahme innerhalb des Geltungsbereichs der Richtlinien 2000/31/EG und 2010/13/EU dokumentiert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Umgang mit Beschwerden muss von der Leitung des sozialen Netzwerks durch monatliche Kontrollen überwacht werden. Organisatorische Unzulänglichkeiten im Umgang mit eingegangenen Beschwerden müssen unverzüglich beseitigt werden. Den mit der Bearbeitung von Beschwerden beauftragten Personen müssen von der Leitung des sozialen Netzwerks regelmäßig, mindestens aber halbjährlich deutschsprachige Schulungs- und Betreuungsangebote gemacht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Verfahren nach Absatz 1 können durch eine von der in § 4 genannten Verwaltungsbehörde beauftragten Stelle überwacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Eine Einrichtung ist als Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung im Sinne dieses Gesetzes anzuerkennen, wenn
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Die Entscheidung über die Anerkennung einer Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung trifft die in § 4 genannte Verwaltungsbehörde.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Die Anerkennung kann ganz oder teilweise widerrufen oder mit Nebenbestimmungen versehen werden, wenn Voraussetzungen für die Anerkennung nachträglich entfallen sind.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/3?asof=2019-06-10#abs-9 (9) Die Verwaltungsbehörde nach § 4 kann auch bestimmen, dass für einen Anbieter von sozialen Netzwerken die Möglichkeit zur Übertragung von Entscheidungen nach Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe b für einen zeitlich befristeten Zeitraum entfällt, wenn zu erwarten ist, dass bei diesem Anbieter die Erfüllung der Pflichten des Absatzes 2 Nummer 3 durch einen Anschluss an die Regulierte Selbstregulierung nicht gewährleistet wird.
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 441)
BGBl. 2021 I S. 441
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.