Gesetze / Netzwerkdurchsetzungsgesetz
NetzDG§ 2 Berichtspflicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/2?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anbieter sozialer Netzwerke, die im Kalenderjahr mehr als 100 Beschwerden über rechtswidrige Inhalte erhalten, sind verpflichtet, einen deutschsprachigen Bericht über den Umgang mit Beschwerden über rechtswidrige Inhalte auf ihren Plattformen mit den Angaben nach Absatz 2 halbjährlich zu erstellen und im Bundesanzeiger sowie auf der eigenen Homepage spätestens einen Monat nach Ende eines Halbjahres zu veröffentlichen. Der auf der eigenen Homepage veröffentlichte Bericht muss leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NetzDG/2?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Bericht hat mindestens auf folgende Aspekte einzugehen:
Änderungsverlauf
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03.06.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1436)
BGBl. 2021 I S. 1436
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.