Gesetze / Namensänderungsgesetz
NamÄndG§ 10
Stand: 25.10.2026 (zuletzt mit der amtlichen Fassung abgeglichen) · diese Fassung beobachtet seit 18.03.2021
Die namensrechtlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleiben unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 10 NamÄndG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.