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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 23 Kostentragung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/23#abs-1 (1) Soweit nicht in den §§ 24 bis 27 etwas anderes bestimmt ist, tragen

1. die Anstellungskörperschaften die Kosten der auf Veranlassung von Behörden vorgenommenen Amtsverrichtungen der amtlichen Tierärztinnen und amtlichen Tierärzte sowie die Kosten der zu deren Unterstützung hinzugezogenen Sachverständigen,

2. die Behörden, welche Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen verfügen, die Kosten, die ihnen durch die Anordnung, Leitung und Überwachung der Maßnahmen entstehen,

3. das Land und die Tierseuchenkasse in den Fällen, in denen eine Entschädigung zu zahlen ist, die Kosten der Tötung oder Schlachtung sowie die Kosten, die damit in unmittelbarem Zusammenhang stehen; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 des Tiergesundheitsgesetzes entsprechend, sowie

4. das Land und die Tierseuchenkasse die Kosten für die Erfüllung von Aufgaben nach § 6 Absatz 3 Satz 2; für die Verteilung der Kosten gilt § 20 Absatz 1 Satz 2 des Tiergesundheitsgesetzes vorbehaltlich vorhandener Haushaltsmittel.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/23#abs-2 (2) In den Fällen des § 1 Nummer 3 fallen die nach Absatz 1 Nummer 2 entstehenden Kosten den Behörden der unteren Verwaltungsstufe zur Last.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34591/23#abs-3 (3) Die Kosten, die durch die Mitwirkung von Personen nach § 18 Absatz 1 Nummer 2 und 3 bei der Tierwertermittlung oder Schätzung entstehen, werden diesen von der Tierseuchenkasse erstattet. Die Verteilung der Kosten richtet sich nach § 20 des Tiergesundheitsgesetzes.

§ 22 § 24