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AG TierGesR TierNebR NRW§ 22 Absehen von der Tierwertermittlung
Stand: 26.08.2026
Von der Tierwertermittlung soll abgesehen werden, wenn nach Ansicht der amtlichen Tierärztin oder des amtlichen Tierarztes feststeht, dass nach den §§ 17 und 18 des Tiergesundheitsgesetzes eine Entschädigung nicht gewährt werden kann. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer die Tierwertermittlung beantragt.