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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 24 Kosten der Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die Veranstaltung verantwortlich sind. Neben Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 haften für die Zahlung der Kosten auch diejenigen, in deren Eigentum oder Besitz die beaufsichtigten, untersuchten oder überwachten Tiere stehen. Soweit mehrere Personen im Sinne der Sätze 1 und 2 beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch.

§ 23 § 25