Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG TierGesR TierNebR NRW
AG TierGesR TierNebR NRW§ 24 Kosten der Überwachung bestimmter Veranstaltungen und Einrichtungen
Stand: 26.08.2026
Die Kosten der Überwachung von Veranstaltungen und Einrichtungen nach § 25 des Tiergesundheitsgesetzes fallen denjenigen zur Last, die für den Betrieb oder die Veranstaltung verantwortlich sind. Neben Verantwortlichen im Sinne des Satzes 1 haften für die Zahlung der Kosten auch diejenigen, in deren Eigentum oder Besitz die beaufsichtigten, untersuchten oder überwachten Tiere stehen. Soweit mehrere Personen im Sinne der Sätze 1 und 2 beteiligt sind, haften sie gesamtschuldnerisch.