Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / AG TierGesR TierNebR NRW
AG TierGesR TierNebR NRW§ 20 Dokumentation der Tierwertermittlung
Stand: 26.08.2026
Das Ergebnis der Tierwertermittlung ist zu dokumentieren und mit den Unterschriften oder den Namenswiedergaben derjenigen Personen zu versehen, die die Tierwertermittlung durchgeführt haben. Alle zur Wertermittlung herangezogenen Unterlagen sind bei der Tierseuchenkasse einzureichen. Ermittlungen des gemeinen Wertes von Tieren, die von dem Durchschnittswert der Marktnotierungen für Schlacht-, Zucht- oder Nutzvieh abweichen, sind unter Angabe der Wert bestimmenden Merkmale des Einzeltieres besonders zu begründen.