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AG TierGesR TierNebR NRW

§ 1 Verordnungsermächtigung im besonderen Gefährdungsfall

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Das für Tiergesundheit zuständige Ministerium (Ministerium) wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Bereich des Tiergesundheitsrechts bestehende Anordnungs- und Regelungsbefugnisse

1. des Ministeriums auf das Landesamt für Verbraucherschutz und Ernährung (Landesamt),

2. des Ministeriums oder des Landesamtes auf nachgeordnete Behörden sowie

3. der nachgeordneten Behörden auf das Landesamt oder das Ministerium ganz oder teilweise zu übertragen, soweit und solange dies zur Bekämpfung einer Tierseuche oder Abwehr einer erheblichen Tierseuchengefahr dringend erforderlich ist.

§ 2