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APOHygKontr

§ 7 Praxisbegleitung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/7#abs-1 (1) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung in angemessenem Umfang durch geeignete Fachkräfte sicher. Die Praxisbegleitung wird aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/7#abs-2 (2) Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und zur Erstellung der Praxisberichte nach § 5 Absatz 4 anzuhalten. Es soll auch für die externen Praxiseinsätze eine Praxisbegleitung stattfinden.

§ 6 § 8