Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr

APOHygKontr

§ 8 Bewertung von Leistungen während der praktischen Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/8#abs-1 (1) Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind gemäß § 26 Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Satz 2 zu bewerten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/8#abs-2 (2) Die Praxisbegleitung nimmt gemeinsam mit der Ausbildungsleitung mit Hilfe der Praxisberichte nach der Anlage 1 die Bewertung der oder des Auszubildenden vor. Dabei werden Teilnoten am Ende jedes Ausbildungsabschnittes laut Ausbildungsplan und am Ende jedes externen Praxiseinsatzes nach dem Muster der Anlage 2 festgelegt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/8#abs-3 (3) Am Ende der praktischen Ausbildung legt die Ausbildungsbehörde eine Vornote über die gesamte praktische Ausbildung fest. Dafür wird aus den Teilnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde sowie aus den Teilnoten für die externen Praxiseinsätze jeweils eine Durchschnittsnote gebildet. Die Vornote ergibt sich, indem die Summe der vierfach gewichteten Durchschnittsnoten für die Ausbildungsabschnitte bei der unteren Gesundheitsbehörde und der einfach gewichteten Durchschnittsnoten für die externen Praxiseinsätze durch fünf geteilt wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/8#abs-4 (4) Die Teilnahme an der praktischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die Vornote mindestens "ausreichend (4)" lautet. Über die erfolgreiche Teilnahme erhalten die Auszubildenden von der Ausbildungsbehörde eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2.

§ 7 § 9