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APOHygKontr

§ 5 Praktische Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/5#abs-1 (1) Während der praktischen Ausbildung sind die Auszubildenden in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie den internen Verwaltungsabläufen einzuführen, um sie gezielt zu befähigen, Tätigkeiten selbständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken. Der Inhalt der praktischen Ausbildung bei den unteren Gesundheitsbehörden ergibt sich aus der Anlage 4 zu dieser Verordnung. Den Auszubildenden sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen, anzuwenden und unter Berücksichtigung ihres Ausbildungsstandes Gelegenheit zu geben, Vorgänge selbständig zu bearbeiten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/5#abs-2 (2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der unteren Gesundheitsbehörde und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde umfasst dabei mindestens 2 900 Stunden in den Themenbereichen und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2 zu dieser Verordnung. Externe Praxiseinsätze umfassen mindestens 800 Stunden und erfolgen in Einrichtungen nach den verschiedenen Tätigkeitsfeldern und im zeitlichen Umfang nach Anlage 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/5#abs-3 (3) Eine untere Gesundheitsbehörde, bei der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, hat die Möglichkeit, diese Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation mit einer anderen unteren Gesundheitsbehörde durchführen zu lassen. Die Ausbildungsbehörde hat sicherzustellen, dass die Kooperationsbehörde die Verpflichtungen nach § 13 für diesen Ausbildungsabschnitt übernimmt. Darüber ist ein Kooperationsvertrag zu schließen. Die von der Kooperationsbehörde durchzuführenden Ausbildungsmaßnahmen sind im Ausbildungsplan festzuhalten. Sofern eine Kooperation nach Erstellung des Ausbildungsplanes erforderlich wird, ist die Änderung im Ausbildungsplan mit Hinweis auf den Kooperationsvertrag zu vermerken.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/5#abs-4 (4) Die Auszubildenden haben nach dem Muster der Anlage 1 zu dieser Verordnung schriftlich oder elektronisch Praxisberichte über jeden Ausbildungsabschnitt der praktischen Ausbildung zu erstellen. Den Auszubildenden ist Gelegenheit zu geben, den Praxisbericht während der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde zu erstellen. Die Praxisberichte sind vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Die Unterzeichnung kann als schriftliche Unterschrift oder als qualifizierte elektronische Signatur erfolgen. Die Praxisberichte sind bei den externen Praxiseinsätzen und bei Ausbildungsmaßnahmen durch Kooperation nach Absatz 3 von der verantwortlichen Person in diesen Ausbildungsstellen abzuzeichnen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/5#abs-5 (5) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde können die Auszubildenden darüber hinaus einen Lehrgang zur Desinfektion absolvieren. Ein Lehrgang ist zu absolvieren, wenn die Fähigkeiten, Fertigkeiten und Kenntnisse für die Standardisierten Sachkenntnisse der Desinfektion nach der Anlage 4 nicht durch eine entsprechend befähigte Person bei der unteren Gesundheitsbehörde vermittelt werden können.

§ 4 § 6