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§ 7 NW_34517 (Nordrhein-Westfalen) — Praxisbegleitung

APOHygKontr

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung in angemessenem Umfang durch geeignete Fachkräfte sicher. Die Praxisbegleitung wird aufgrund ihrer persönlichen und fachlichen Fähigkeiten benannt.

(2) Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die Auszubildenden schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und zur Erstellung der Praxisberichte nach § 5 Absatz 4 anzuhalten. Es soll auch für die externen Praxiseinsätze eine Praxisbegleitung stattfinden.