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APOHygKontr§ 6 Ausbildungsplan
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/6#abs-1 (1) Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Dieser enthält die Darstellung der inhaltlichen und zeitlichen Gliederung der praktischen Ausbildung und ist so zu gliedern, dass die Ausbildungsziele erreicht werden können. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde die Ausbildungsabschnitte nach den Tätigkeiten in der Ausbildungsbehörde, bei der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen und in den externen Praxiseinsätzen. Der jeweilige Ausbildungsabschnitt endet beim Wechsel eines der in Satz 3 definierten Tätigkeitsbereiche. Die Ausbildungsbehörde legt dabei fest, in welcher Reihenfolge die einzelnen Ausbildungsabschnitte durchlaufen werden. Die Ausbildungsbehörde kann in begründeten Fällen nachträgliche Anpassungen des Ausbildungsplans vornehmen, wenn sich Ausbildungsabschnitte während der Ausbildung zeitlich verschieben oder ändern. Dies ist im Ausbildungsplan nachträglich zu vermerken und die oder der Auszubildende darüber frühzeitig zu informieren. Dabei darf das Ausbildungsziel nicht gefährdet werden. Die Ausbildungsabschnitte der theoretischen Ausbildung sind im Einvernehmen mit der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen festzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/6#abs-2 (2) Die Ausbildungsbehörde schließt Kooperationsvereinbarungen mit den Einrichtungen der externen Praxiseinsätze und hat sicherzustellen, dass alle externen Praxiseinsätze auf der Grundlage des Ausbildungsplans durchgeführt werden können.