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APOHygKontr§ 13 Pflichten der Ausbildungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/13#abs-1 (1) Die Ausbildungsbehörde ist verpflichtet,
1. die Ausbildung in einer durch ihren Zweck gebotenen Form auf der Grundlage des Ausbildungsplans zeitlich und sachlich gegliedert so durchzuführen, dass das Ausbildungsziel in der vorgesehenen Zeit erreicht werden kann,
2. zu gewährleisten, dass die nach § 5 Absatz 2 vereinbarten Themenbereiche bei der unteren Gesundheitsbehörde und die externen Praxiseinsätze durchgeführt werden können,
3. sicherzustellen, dass die nach § 7 zu gewährleistende Praxisbegleitung der oder des Auszubildenden auf Grundlage des Ausbildungsplans während der praktischen Ausbildungszeit stattfindet,
4. der oder dem Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel einschließlich der Fachbücher, Instrumente und Apparate zur Verfügung zu stellen, die zur praktischen Ausbildung und zum Ablegen der staatlichen Abschlussprüfung erforderlich sind,
5. die Auszubildende oder den Auszubildenden für die Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesens und für die Teilnahme an Prüfungen freizustellen und bei der Gestaltung der Ausbildung auf die erforderlichen Lern- und Vorbereitungszeiten Rücksicht zu nehmen, sowie
6. die bei ihr durchgeführten Ausbildungsabschnitte gemäß § 8 Absatz 1 und 2 zu bewerten und eine schriftliche oder elektronische Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/13#abs-2 (2) Der oder dem Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungsziel und dem Ausbildungsstand entsprechen. Die übertragenen Aufgaben sollen den physischen und psychischen Kräften der oder des Auszubildenden angemessen sein.