Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / APOHygKontr

APOHygKontr

§ 12 Pflichten der Auszubildenden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/12#abs-1 (1) Die oder der Auszubildende hat sich zu bemühen, das Ausbildungsziel zu erreichen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34517/12#abs-2 (2) Insbesondere ist die oder der Auszubildende verpflichtet,

1. an den vorgeschriebenen Ausbildungsveranstaltungen der Akademie für Öffentliches Gesundheitswesen teilzunehmen,

2. die Aufgaben, die ihr oder ihm im Rahmen der Ausbildung ordnungsgemäß übertragen werden, sorgfältig auszuführen und

3. schriftlich oder elektronisch Praxisberichte zu erstellen.

§ 11 § 13