Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW

PVO UTW

§ 33 Prüfungsunterlagen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Auf Antrag ist dem Prüfling binnen der gesetzlich vorgegebenen Frist zur Einlegung eines Rechtsbehelfs Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind ein Jahr, die Niederschriften 15 Jahre gemäß § 28 Absatz 1 aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Zugang des Prüfungsbescheides nach § 29 Absatz 1 beziehungsweise § 30 Absatz 1. Der Ablauf der vorgenannten Fristen wird durch das Einlegen eines Rechtsmittels gehemmt.

§ 32 § 34