Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 28 Ergebnisniederschrift, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/28#abs-1 (1) Über die Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift auf den vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima genehmigten Formularen zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses beziehungsweise der Prüferdelegation zu unterzeichnen und dem Landesamt für Natur, Umwelt und Klima ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) vorzulegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/28#abs-2 (2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung mitgeteilt werden, ob er die Prüfung bestanden hat. Hierüber erhält der Prüfling eine vom Vorsitz zu unterzeichnende Bescheinigung. Kann die Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht am Tag der letzten Prüfungsleistung getroffen werden, so hat der Prüfungsausschuss diese unverzüglich zu treffen und dem Prüfling mitzuteilen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/28#abs-3 (3) Sofern die Abschlussprüfung in zwei zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist das Ergebnis der Prüfungsleistungen im ersten Teil der Abschlussprüfung dem Prüfling schriftlich nach § 37 Absatz 2 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes mitzuteilen. Der erste Teil der Abschlussprüfung ist nach § 37 Absatz 1 Satz 3 des Berufsbildungsgesetzes nicht eigenständig wiederholbar.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/28#abs-4 (4) Dem Ausbildenden werden auf Verlangen die Ergebnisse der Zwischen- und Abschlussprüfung des Auszubildenden nach §§ 37 Absatz 2 Satz 2 und 48 Absatz 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes übermittelt.