Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 30 Bescheid über nicht bestandene Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/30#abs-1 (1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Absatz 2 und 3 nicht mehr wiederholt werden müssen. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verkehr vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/30#abs-2 (2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.