Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PVO UTW
PVO UTW§ 32 Rechtsbehelfsbelehrung
Stand: 26.08.2026
Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an den Prüfling mit einer Rechtsbehelfsbelehrung nach § 37 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW zu versehen.