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PVO UTW§ 29 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/29#abs-1 (1) Über die Prüfung erhält der Prüfling vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes ein Zeugnis. Der vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima vorgeschriebene Vordruck ist zu verwenden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/29#abs-2 (2) Das Prüfungszeugnis enthält
1. die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“ oder „Prüfungszeugnis nach § 62 Absatz 3 in Verbindung mit § 37 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes“,
2. die Personalien des Prüflings (Name, Vorname, Geburtsdatum),
3. die Bezeichnung des Ausbildungsberufs mit Fachrichtung oder prüfungsrelevantem Schwerpunkt; weitere in der Ausbildungsordnung ausgewiesene prüfungsrelevante Differenzierungen können aufgeführt werden,
4. die Ergebnisse (Punkte) der Prüfungsbereiche und das Gesamtergebnis (Note), soweit ein solches in der jeweiligen Ausbildungsordnung vorgesehen ist,
5. das Datum des Bestehens der Prüfung und
6. die Namenswiedergaben (Faksimile) oder Unterschriften des Vorsitzes des Prüfungsausschusses und der beauftragten Person des Landesamtes für Natur, Umwelt und Klima mit Siegel; mit Zustimmung des Vorsitzes kann dessen Unterschrift durch die Unterschrift eines anderen Mitglieds des Prüfungsausschusses ersetzt werden.
Die Zeugnisse können zusätzliche nicht amtliche Bemerkungen zur Information enthalten, insbesondere über die Einordnung des erworbenen Abschlusses in den Deutschen Qualifikationsrahmen oder auf Antrag der geprüften Person über während oder anlässlich der Ausbildung erworbene besondere oder zusätzliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/29#abs-3 (3) Dem Zeugnis ist auf Antrag des Auszubildenden eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen. Auf Antrag des Auszubildenden ist das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auf dem Zeugnis auszuweisen. Der Auszubildende hat nach § 37 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes den Nachweis der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen.