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§ 30 NW_34389 (Nordrhein-Westfalen) — Bescheid über nicht bestandene Prüfung

PVO UTW

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfling und seine gesetzlichen Vertreter vom Landesamt für Natur, Umwelt und Klima einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung gemäß § 31 Absatz 2 und 3 nicht mehr wiederholt werden müssen. Die vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verkehr vorgeschriebenen Formulare sind zu verwenden.

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 31 ist hinzuweisen.