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PVO UTW

§ 31 Wiederholungsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/31#abs-1 (1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann nach § 37 Absatz 1 Satz 2 Berufsbildungsgesetz zweimal wiederholt werden. Es gelten die in der Wiederholungsprüfung erzielten Ergebnisse.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/31#abs-2 (2) Hat der Prüfling bei nicht bestandener Prüfung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist diese auf Antrag des Prüflings nicht zu wiederholen, sofern der Prüfling sich innerhalb von zwei Jahren, gerechnet vom Tag der Feststellung des Ergebnisses der nicht bestandenen Prüfung an, zur Wiederholungsprüfung anmeldet. Die Bewertung in einer selbstständigen Prüfungsleistung nach § 25 Absatz 2 Satz 2 ist im Rahmen der Wiederholungsprüfung zu übernehmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_34389/31#abs-3 (3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

§ 30 § 32