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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 91 Anträge zu Großen Anfragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Wird bei der Beratung ein Antrag gestellt, so muss er von einer Fraktion oder einem Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags unterstützt werden. Über den Antrag wird sofort abgestimmt, es sei denn, ein Viertel der anwesenden Mitglieder des Landtags widerspricht. Erfolgt Widerspruch, so ist über den Antrag in der laufenden Sitzung am folgenden Tage, sonst in der nächsten Sitzung abzustimmen oder er ist einem Ausschuss zu überweisen.

§ 90 § 92