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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 92 Kleine Anfragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/92#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Landtags kann von der Landesregierung durch Kleine Anfragen Auskünfte verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/92#abs-2 (2) Die Kleine Anfrage darf sich nur auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen und nicht mehr als fünf Unterfragen enthalten. Die zur Kennzeichnung der gewünschten Auskunft angegebenen Tatsachen und gestellten Fragen müssen in kurzer, gedrängter Form dargestellt sein. Die Fragen dürfen keine unsachlichen Feststellungen und Wertungen enthalten. § 71 dieser Geschäftsordnung findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/92#abs-3 (3) Die Anfragen werden verteilt. Die Präsidentin bzw. der Präsident übermittelt sie unverzüglich der Landesregierung zur schriftlichen Beantwortung binnen einer Frist von vier Wochen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/92#abs-4 (4) Auch die schriftlichen Antworten werden verteilt. Eine Beratung findet nicht statt.

§ 91 § 93