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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 90 Behandlung von Großen Anfragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/90#abs-1 (1) Die Präsidentin bzw. der Präsident teilt der Landesregierung unverzüglich die Große Anfrage mit und fordert sie zur schriftlichen Beantwortung innerhalb eines Vierteljahres auf.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/90#abs-2 (2) Nach Eingang der schriftlichen Antwort der Landesregierung findet eine Beratung statt, wenn eine Fraktion oder ein Viertel der Mitglieder des Landtags es beantragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/90#abs-3 (3) Antwortet die Landesregierung nicht innerhalb der Beantwortungsfrist, so setzt die Präsidentin bzw. der Präsident die Große Anfrage auf Antrag der Fragestellerin bzw. der Fragesteller auf die Tagesordnung der übernächsten Sitzung.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/90#abs-4 (4) Zu Beginn der Beratung erhält zunächst die Fragestellerin bzw. erhalten die Fragesteller das Wort.

§ 89 § 91