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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 10 Aufgaben des Ältestenrats
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/10#abs-1 (1) Der Ältestenrat hat die Aufgabe, die Präsidentin bzw. den Präsidenten bei der Führung der Geschäfte zu unterstützen und insbesondere eine Verständigung zwischen den Fraktionen und Gruppen über den Arbeitsplan und die Reihenfolge der Beratungsgegenstände der Sitzungen des Landtags sowie über die Verteilung der Stellen der Ausschussvorsitzenden und ihrer Stellvertreterinnen bzw. Stellvertreter herbeizuführen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/10#abs-2 (2) Ferner stellt der Ältestenrat den Voranschlag des Haushaltsplans für den Landtag fest. Der Ältestenrat erlässt Ausführungsbestimmungen zu § 6 Absatz 2 AbgG NRW, insbesondere über die Ausstattung der Mitglieder des Landtags mit Informations- und Kommunikationseinrichtungen.
III.
Die Fraktionen und Gruppen