Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 8 Sitzungsvorstand

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/8#abs-1 (1) In den Sitzungen des Landtags bilden die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident und die amtierenden Schriftführerinnen bzw. die amtierenden Schriftführer den Sitzungsvorstand.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/8#abs-2 (2) Die Schriftführerinnen und Schriftführer unterstützen die Präsidentin bzw. den Präsidenten; sie haben die Verhandlungen zu beurkunden, die Rednerliste zu führen, die Namen aufzurufen, die Stimmen zu sammeln und zu zählen. Die Präsidentin bzw. der Präsident kann die Schriftführerinnen bzw. Schriftführer darüber hinaus mit weiteren Aufgaben betrauen. Sie bzw. er verteilt die Geschäfte.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/8#abs-3 (3) Die amtierende Präsidentin bzw. der amtierende Präsident kann erforderlichenfalls mit Zustimmung des Hauses während der Sitzung auch anderen Mitgliedern des Landtags vorübergehend die Aufgaben einer Schriftführerin bzw. eines Schriftführers übertragen.

§ 7 § 9