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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 89 Einbringung von Großen Anfragen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/89#abs-1 (1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/89#abs-2 (2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

§ 88 § 90