Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 89 Einbringung von Großen Anfragen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/89#abs-1 (1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/89#abs-2 (2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.