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# § 89 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Einbringung von Großen Anfragen

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Große Anfragen an die Landesregierung sind der Präsidentin bzw. dem Präsidenten schriftlich einzureichen. Sie müssen kurz, sachlich und bestimmt gefasst sein und können mit einer kurzen Begründung versehen werden.

(2) Frageberechtigt sind eine Fraktion oder sieben Mitglieder des Landtags.

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Zitiervorschlag: § 89 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/89

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