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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 88 Dringlichkeitsanträge
Stand: 26.08.2026
Dringlichkeitsanträge sind bevorzugt auf die Tagesordnung der nächsten Plenarsitzung des Landtags zu setzen. Als dringlich gelten:
1. Anträge, die der Ministerpräsidentin bzw. dem Ministerpräsidenten das Misstrauen aussprechen,
2. Anträge im Falle des Artikels 73 der Landesverfassung,
3. Anträge auf Einsetzung von Untersuchungsausschüssen,
4. Anträge auf Aufhebung der Immunität,
5. Anträge und Anfragen, die der Ältestenrat für dringlich erklärt.
XIII.
Große und Kleine Anfragen, Fragestunde und Aktuelle Stunde