Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen
Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 73 Lesungs- und Beratungsverfahren
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/73#abs-1 (1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz 1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/73#abs-2 (2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.