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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 74 Erste Lesung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/74#abs-1 (1) Gesetzentwürfe werden in der ersten Lesung begründet und in ihren Grundsätzen beraten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/74#abs-2 (2) Am Schluss der ersten Lesung kann die Überweisung des Gesetzentwurfs an einen oder mehrere Ausschüsse beschlossen werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/74#abs-3 (3) Der Gesetzentwurf ist erledigt, wenn die Überweisung an einen Ausschuss und der Gesetzentwurf selbst abgelehnt werden.

§ 73 § 75