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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 72 Beratungsbeginn

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Beratungen sollen frühestens am zweiten Tag nach Verteilung der Drucksachen beginnen. Wird Einspruch erhoben, weil die Frist nicht eingehalten wurde, so entscheidet auf Antrag einer Fraktion oder von fünf vom Hundert der Mitglieder des Landtags dieser mit der Mehrheit seiner Mitglieder über den Beginn der Beratung.

§ 71 § 73