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§ 73 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Lesungs- und Beratungsverfahren

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Gesetzentwürfe und Entwürfe von Staatsverträgen werden in zwei Lesungen beraten. In den Fällen des § 78 Absatz 1 findet eine dritte Lesung statt. Alle anderen Beratungsgegenstände sollen unbeschadet der nach § 82 möglichen Ausnahmen in einer Beratung erledigt werden.

(2) Die Abstimmung über Haushaltsvorlagen der Landesregierung ist erst zulässig, wenn ihre Beratung im Haushalts- und Finanzausschuss abgeschlossen ist.