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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 62 Weitere Gremien

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-1 (1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-2 (2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-3 (3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-4 (4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-5 (5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 67 ist jedoch ausgeschlossen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62#abs-6 (6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

§ 61 § 63