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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 63 Anwendbarkeit der Bestimmungen der Geschäftsordnung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Für das Verfahren der Ausschüsse und der Enquetekommissionen gelten die Verfahrensregelungen der Geschäftsordnung für die Plenarsitzungen sinngemäß. Der Ältestenrat kann über die Geschäftsordnung hinaus Richtlinien für die Grundzüge der Arbeit in den Ausschüssen beschließen.

IX

Untersuchungsausschüsse

Artikel 41 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/63#abs-1 (1) Der Landtag hat das Recht und auf Antrag von einem Fünftel der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder die Pflicht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen. Diese Ausschüsse erheben in öffentlicher Verhandlung die Beweise, die sie oder die Antragsteller für erforderlich erachten. Sie können mit Zweidrittelmehrheit die Öffentlichkeit ausschließen. Die Zahl der Mitglieder bestimmt der Landtag. Die Mitglieder wählt der Landtag im Wege der Verhältniswahl. Das Nähere über die Einsetzung, die Befugnisse und das Verfahren wird durch Gesetz geregelt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/63#abs-2 (2) Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um Beweiserhebungen nachzukommen. Die Akten der Behörden und öffentlichen Körperschaften sind ihnen auf Verlangen vorzulegen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/63#abs-3 (3) Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/63#abs-4 (4) Die Beschlüsse der Untersuchungsausschüsse sind der richterlichen Erörterung entzogen. In der Feststellung und in der rechtlichen Beurteilung des der Untersuchung zugrunde liegenden Sachverhalts sind die Gerichte frei.

§ 62 § 64