nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 62 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen) — Weitere Gremien

Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Unbeschadet des § 48 kann der Landtag andere Gremien einsetzen, wenn der Ältestenrat eine entsprechende Empfehlung beschließt.

(2) Der Ältestenrat kann eine Empfehlung im Sinne des Absatzes 1 nur beschließen, wenn dies von mindestens einer Fraktion beantragt wird.

(3) Der Ältestenrat berücksichtigt bei seiner Empfehlung seine Rechte aus § 10 Absatz 2. Die Empfehlung muss die Aufgabe des Gremiums genau beschreiben. Eventuell erforderliche personelle und finanzielle Ressourcen sind hierin darzustellen. Die Zusammensetzung des Gremiums bestimmt sich nach § 13.

(4) Die Empfehlung des Ältestenrats bedarf zu ihrer Annahme einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder des Landtags.

(5) Für seine Sitzungen kann das Gremium die Bestimmungen der Geschäftsordnung für Ausschüsse sinngemäß für anwendbar erklären. Die Anwendung der §§ 51, 52, 57 - 63, 67 ist jedoch ausgeschlossen.

(6) Das Gremium legt der Präsidentin bzw. dem Präsidenten zur Unterrichtung des Landtags einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über seine Tätigkeiten vor.

---

Zitiervorschlag: § 62 NW_33809 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/62

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
