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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 59 Dringliche Frage

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/59#abs-1 (1) Jedes Mitglied des Ausschusses ist berechtigt, Fragen von offensichtlich dringendem öffentlichem Interesse aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses an die Landesregierung zu richten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/59#abs-2 (2) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende lässt die Dringliche Frage zu, wenn die Dringlichkeit bejaht wird und die Anfrage spätestens am letzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 9.00 Uhr eingereicht wird.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/59#abs-3 (3) Dringliche Fragen werden zu Beginn der Ausschusssitzung aufgerufen. Über die Reihenfolge der Dringlichen Fragen entscheidet die bzw. der Ausschussvorsitzende.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/59#abs-4 (4) Für das Verfahren gelten die Richtlinien für die Fragestunde entsprechend.

§ 58 § 60