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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen

§ 58 Beteiligung der kommunalen Spitzenverbände

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/58#abs-1 (1) Berät ein Ausschuss Gesetzentwürfe, Entwürfe von Staatsverträgen oder Entwürfe zustimmungspflichtiger Rechtsverordnungen der Landesregierung oder eines Mitglieds der Landesregierung und sind davon wesentliche Belange der Gemeinden und Gemeindeverbände berührt, ist den kommunalen Spitzenverbänden rechtzeitig vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das gilt insbesondere bei solchen Vorlagen, die ganz oder teilweise von Gemeinden oder Gemeindeverbänden auszuführen sind, ihre Finanzsituation unmittelbar betreffen oder auf ihre Verwaltungsorganisation einwirken.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/58#abs-2 (2) Der bzw. die Vorsitzende des federführenden Ausschusses leitet den kommunalen Spitzenverbänden entsprechende Vorlagen unverzüglich zu und setzt ihnen eine angemessene Frist zur schriftlichen Stellungnahme. Die Frist soll in der Regel vier Wochen nicht unterschreiten. Der Vorsitzende des federführenden Ausschusses entscheidet, ob über die schriftliche Stellungnahme hinaus eine mündliche Erörterung im Ausschuss stattfindet. Wird sie von einem schriftlich angehörten kommunalen Spitzenverband unverzüglich zusätzlich gewünscht, soll diesem Wunsch entsprochen werden. Sind erhebliche finanzielle Auswirkungen auf die Gemeinden oder Gemeindeverbände zu erwarten, ist den kommunalen Spitzenverbänden die Gelegenheit zu geben, ihre Berechnungen von Einnahmeverlusten oder zusätzlichen Ausgaben darzulegen. Entspricht der Vorsitzende dem Wunsch nach Satz 4 nicht, entscheidet der Ausschuss.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/58#abs-3 (3) Mitberatenden Ausschüssen leitet der federführende Ausschuss die Stellungnahmen der kommunalen Spitzenverbände sowie die Ergebnisse der mündlichen Erörterung zu. Die kommunalen Spitzenverbände erhalten einen Auszug aus dem Protokoll über die Beratungen im federführenden Ausschuss. Die Rechte der mitberatenden Ausschüsse, Sachverständige hinzuzuziehen und in diesem Rahmen die kommunalen Spitzenverbände anzuhören, bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/58#abs-4 (4) Bei grundlegenden Veränderungen von Gesetzesinitiativen und zustimmungsbedürftigen Entwürfen von Rechtsverordnungen in der parlamentarischen Beratung sollen die kommunalen Spitzenverbände vor der endgültigen Beschlussfassung erneut die Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme erhalten. Absatz 2 findet entsprechende Anwendung.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/58#abs-5 (5) § 57 bleibt unberührt.

§ 57 § 59