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Geschäftsordnung des Landtags Nordrhein-Westfalen§ 60 Aktuelle Viertelstunde
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/60#abs-1 (1) Eine Fraktion im Ausschuss, eine im Ausschuss vertretene Gruppe oder ein Viertel der Mitglieder des Ausschusses kann zu einer bestimmt bezeichneten aktuellen Frage der Landespolitik aus dem Geschäftsbereich des Ausschusses eine Aussprache beantragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/60#abs-2 (2) Anlass zu einer Aktuellen Viertelstunde können nur Vorgänge sein, an deren Beratung ein dringendes öffentliches oder parlamentarisches Interesse besteht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/60#abs-3 (3) Die Antragstellung muss spätestens am vorletzten Tag vor der Ausschusssitzung bis 10.00 Uhr erfolgen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_33809/60#abs-4 (4) Die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende entscheidet über die Zulassung der Aktuellen Viertelstunde, die Reihenfolge ihrer Behandlung sowie über die Aufteilung der Redezeiten. Bei der Aufteilung der Redezeiten orientiert sie bzw. er sich an den Grundsätzen für die Unterrichtung des Landtags durch die Landesregierung. Hält die Vorsitzende bzw. der Vorsitzende den Antrag für unzulässig, so hat sie bzw. er ihn dem Ausschuss zu Beginn der nächsten Sitzung zur Abstimmung zu unterbreiten.